Struktur und Grenzen des Missbrauchsbegriffs
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ISBN/EAN:
9783161610790
VBL-Gegenwert, Pechstein, Facebook - zur Begründung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung wurden zuletzt zunehmend außerkartellrechtliche Wertungen wie die des AGB-Rechts, der Grundrechte oder des Datenschutzrechts herangezogen. Doch aus welchem Grund sollte ein Verstoß eines marktbeherrschenden Unternehmens gegen eine Vorschrift, die mit dem Kartellrecht zunächst einmal nichts zu tun hat, auch einen kartellrechtlichen Unwert im Sinne von Art. 102 AEUV bzw. § 19 GWB beinhalten? Christian Schönberger widmet sich der grundsätzlichen Bestimmung der Determinanten für die Auslegung des Missbrauchsverbots. Ist zur Gewährleistung des Normzwecks der Nachweis einer Ausbeutung der Marktgegenseite bzw. einer Behinderung der Wettbewerber anhand einer plausiblen ökonomischen Schadenstheorie unabdingbar? Oder kann aufgrund der damit verbundenen Nachweisschwierigkeiten auf Bewertungsmaßstäbe ohne näheren Wettbewerbsbezug zurückgegriffen werden?
Geboren 1990; Studium der Rechtswissenschaft in Heidelberg und Leicester; 2015 Erste juristische Staatsprüfung; Referendariat in Hamburg mit Stationen u.a. beim Bundeskartellamt und beim Bundeswirtschaftsministerium; 2018 Zweite juristische Staatsprüfung; seit 2019 Richter in Baden-Württemberg; 2021 Promotion (Tübingen).
Geboren 1990; Studium der Rechtswissenschaft in Heidelberg und Leicester; 2015 Erste juristische Staatsprüfung; Referendariat in Hamburg mit Stationen u.a. beim Bundeskartellamt und beim Bundeswirtschaftsministerium; 2018 Zweite juristische Staatsprüfung; seit 2019 Richter in Baden-Württemberg; 2021 Promotion (Tübingen).
Autor: | Christian Schönberger |
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EAN: | 9783161610790 |
eBook Format: | |
Sprache: | Deutsch |
Produktart: | eBook |
Veröffentlichungsdatum: | 01.02.2022 |
Untertitel: | Zur Frage der Heranziehung außerkartellrechtlicher Rechtsverstöße zur Begründung des Missbrauchsvorwurfs |
Kategorie: | |
Schlagworte: | Art. 102 AEUV Kartellrecht Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Wettbewerbsrecht § 19 GWB |
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