Die Vereinten Nationen und der Irakkrieg 2003. Untersuchung von Rechtfertigungsgründen und dem Einfluss auf das Völkerrecht

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ISBN/EAN: 9783668064157
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 14 Punkte, Universität Augsburg, Veranstaltung: Seminar im Völker- und Europarecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit befasst sich zuerst mit dem Friedenssicherungssystem der Vereinten Nationen unter geltendem Völkerrecht. In einem zweiten Schritt werden dann die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe zum Eingreifen im Irak geprüft. Abschließend werden mögliche Folgen des Eingriffs auf Veränderungen im Völkerrecht und auf die Signifikanz der Vereinten Nationen erörtert. Am 20. März 2003 begann der sogenannte 3. Golfkrieg, als amerikanische und britische Truppen in den Irak einmarschierten. Trotz entschiedener Ablehnung eines gewaltsamen Eingreifens im Irak von Seiten Frankreichs, Deutschlands und Russlands. Obwohl sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, nach monatelanger, zäher Diskussion und wiederholten Überzeugungsversuchen seitens der USA und Großbritanniens, keine Mehrheit für einen militärischen Einsatz im Irak gewinnen ließ. Entgegen dem Einwand der drei ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates - China, Frankreich und Russland, die in einer gemeinsamen Erklärung, jeglichen Automatismus von Gewaltanwendung auf der Basis der Resolution 1441 ausschlossen, und die nachhaltige Zuständigkeit des Sicherheitsrats in der Irak-Frage betonten. Das amerikanisch-britische Eingreifen im Irak 2003 erfolgte ultimativ ohne eine Mandat des Sicherheitsrats. Mittlerweile besteht im Schrifttum weitestgehend Einigkeit darüber, sieht man von einigen divergierenden Ansichten meist angelsächsischer Autoren einmal ab, dass das Eingreifen im Irak 2003 völkerrechtswidrig war. Darüber sollte man jedoch nicht vergessen, dass die amerikanische und britische Regierung im Vorfeld über verschiedene Rechtfertigungsgründe versuchten, ihr Vorgehen im Irak völkerrechtlich zu legitimieren, wie hier gezeigt werden soll.

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